Urlaubssemester
An der FU dürfen Sie sich nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Semester beurlauben lassen. Insgesamt dürfen Sie nicht länger als die Hälfte der Regelstudienzeit beurlaubt sein (außer in begründeten Ausnahmefällen). An der HU gilt ein Maximum von zwei aufeinanderfolgenden Semester, auch hier sind Ausnahmen möglich. An der UP können Sie sich maximal für zwei aufeinanderfolgende Semester und insgesamt für maximal vier Semester beurlauben lassen. Ausnahmen gelten hier für Mutterschutz, Elternzeit und die Ableistung einer Dienstpflicht.
An der FU können während eines Urlaubssemesters Lehrveranstaltungen besucht und auch Prüfungsleistungen abgelegt werden. An der HU besteht grundsätzlich kein Recht auf den Besuch von Lehrveranstaltungen während eines Urlaubssemesters. Ausnahmen gelten für Mutterschutz und Elternzeit, sofern die Lehrveranstaltungen insgesamt den Umfang von sechs Semesterwochenstunden nicht übersteigen. An der UP besteht keine Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen.
An der FU sind die Semestergebühren weiterhin fällig. Das Semesterticket ist dann während der Zeit des Urlaubssemesters nutzbar, allerdings kann nach erfolgter Beurlaubung beim Semesterticketbüro eine Rückerstattung beantragt werden. An der UP und an der HU richten sich die Semestergebühren nach dem Grund der Beurlaubung. Eine Befreiung von den Studierendenwerksbeiträgen und vom Semesterticket ist möglich.
Das Urlaubssemester beantragen Sie im Rückmeldezeitraum, spätestens jedoch bis zur sechsten Woche nach Vorlesungsbeginn (FU, HU), bzw. bis zur achten Woche nach Semesterbeginn (UP). An der Universität Potsdam müssen Sie bei einer Beantragung nach Ende des Rückmeldezeitraums jedoch eine Begründung für die Verspätung mit einreichen und 10€ an Verwaltungsgebühren bezahlen. Um die genauen Fristen einsehen zu können, nutzen Sie bitte die Webseiten der FU, HU und UP.
Grundsätzlich müssen Sie den ausgefüllten Antrag auf Beurlaubung einreichen, den Sie auf den Seiten der jeweiligen Universitäten finden. Je nach Beurlaubungsgrund müssen Sie zusätzlich noch entsprechende Nachweise (z.B. Praktikumsbescheinigung bei Beurlaubung wegen eines Praktikums) einreichen sowie bei der Universität Potsdam ggf. einen Nachweis über den Erlass der Beitragspflicht durch das Studierendenwerk. Hier geht es zu den entsprechenden Formularen der FU, HU und UP.